Werner-von-Siemens-Schule
Mannheim | Berufliche Schule

Beurlaubung/Freistellung

Schüler und Auszubildende können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen von der Pflicht zum Besuch der Schule befreit werden und nur, wenn rechtzeitig – also 1-2 Wochen vorher oder im vorherigen Unterrichtsblock der Berufsschule ein schriftlicher Antrag gestellt wird.

Ihrem Antrag dürfen wir nur zustimmen, wenn der Grund des Antrages in der Schul­besuchs­verordnung von Baden-Württemberg abgedeckt ist.
Das ist z.B. bei Führerscheinprüfungen, Ferienverlängerung bzw.  günstigeren Flugpreisen nicht der Fall!

Vor der Entscheidung muss vom Schüler die Stellungnahme der Fachlehrer und des Klassenlehrers eingeholt werden (Antrag Seite 2: „Begleitschein / Laufzettel zum Antrag“).

Hinweis zu geplanten Klassenarbeiten im Beurlaubungszeitraum:
Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Beurlaubung für die Klassenarbeit unterbrochen wird oder im Voraus ein vom Fachlehrer festgelegter zeitnaher Ersatztermin akzeptiert wird.

Kurzfristige Anträge ohne ausgefüllten Begleitschein oder wenn eventuelle Rückfragen des Schulleiters nicht mehr möglich sind, müssen leider abgelehnt werden.

Zusätzliche Information für Beurlaubung aus betrieblichen Gründen (bei dualer Ausbildung)

Eine einseitige Freistellung durch den Betrieb ist nicht möglich.

Bei kurzfristigen Anträgen außerhalb der Unterrichtswoche muss der Schüler ggf. extra an die Schule kommen, um auf dem Begleitschein die Stellungnahme der Lehrer einzuholen.

Wenn ein Antrag für mehrere Auszubildende gestellt wird, legen Sie bitte eine Liste mit
„Schülername / Klasse / Klassenlehrer“ bei.

Für versäumte Klassenarbeiten kann auch ein Nachschreibtermin außerhalb der normalen Blockwoche notwendig werden, zu dem der Schüler dann vom Betrieb freigestellt werden müsste.

Beantragung

Hier finden Sie ein Formular (als .pdf) zum Download und Ausdrucken.
Bitte füllen Sie dieses entweder direkt am PC aus und drucken es aus oder füllen Sie es nach dem Ausdruck per Hand aus.
Vor Genehmigung durch den Schulleiter muss die Stellungnahme der Fachlehrkräfte und des Klassenlehrers eingeholt werden (Formular „Begleitschein zum Antrag auf Beurlaubung“). Ggf. müssen Berufsschüler dazu auch außerhalb ihrer Blockwoche an die Schule kommen.

Rechtliche Grundlage

Im Folgenden gelangen Sie zu den entsprechenden Texten der Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg (SchulBesV BW)

Beurlaubung (§ 4 SchulBesV BW)

(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.

(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

1. Kirchliche Veranstaltungen nach Nr. I der Anlage. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage in der Fassung vom 28. November 1970 (GBl. 1971 S. 1), nach der Schüler an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht haben, zum Besuch des Gottesdienstes dem Unterricht fernzubleiben, bleibt unberührt.

2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach Nr. II-VI der Anlage. Dem Antrag muss, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.

(3)
[Hinweis der Schule: wichtige persönliche Gründe können ggf. anerkannt werden.]

(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. […]

Auszug aus der Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg (SchulBesV BW) Stand 09/2015

Beurlaubung aus betrieblichen Gründen (§ 5 SchulBesV BW)

(1) Bei Berufsschülern können als Beurlaubungsgründe außerdem anerkannt werden:

1. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes für Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung;

2. berufliche oder überbetriebliche Ausbildungslehrgänge, sofern der ausfallende Unterricht nicht verlegt werden kann und nachgewiesen wird, dass der Lehrgang nicht in den Schulferien stattfinden kann;

3. Zwischenprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsverordnung;

4. besondere Zwangs- oder Notlage im Betrieb;

5. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, die in angemessenem Umfang auch der beruflichen Ausbildung dienen, bis zur Dauer einer Woche, sofern nachgewiesen wird, dass die Veranstaltung nicht in den Schulferien stattfinden kann.

(2)

1. Der Antrag kann auch von einem der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gestellt werden.

2. Vor der Abschlussprüfung im letzten Schulhalbjahr der schulischen Ausbildung sowie bei Blockunterricht ist eine Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht zulässig.

Auszug aus der Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg (SchulBesV BW) Stand 09/2015

Infos A-ZInfos A-Z